Zum Hauptinhalt springen

Fragen & Antworten

Informationen zur Pflegeversicherung
Was versteht man unter „Behandlungspflege“?

Behandlungspflege – das sind pflegerische oder therapeutische Tätigkeiten, die Ihr Arzt Ihnen verordnet hat und die durch Pflegekräfte der Katholischen Sozialstation erbracht werden. Diese Tätigkeiten rechnen wir bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung mit Ihrer Krankenkasse ab. Zu diesen Aufgaben können unter anderem Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionstrümpfe und Kompressionsverbände und vieles mehr gehören. Im Gegensatz dazu stehen unsere pflegerischen Tätigkeiten, die Ihrer grundlegenden Versorgung dienen, beispielsweise die Körperpflege, Hilfe beim Toilettengang, Hilfen beim Essen und viele weitere.
Diese Tätigkeiten nennen wir auch „Grundpflege“.

Was bedeutet der monatliche Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (€125.-pro Monat) trägt dazu bei, pflegende Angehörige zu entlasten und hilft den pflegebedürftigen Menschen möglichst lange in der häuslichen Umgebung verbleiben zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag mit Unterstützung selbständig bewältigen zu können.

Zum Beispiel: gemeinsames Spazierengehen, Begleitung zu Ärzten, Unterstützung beim Einkaufen und im hauswirtschaftlichen Bereich oder der Besuch einer „Betreuungsgruppe“.

Der Entlastungsbetrag (siehe Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung) kann ausschließlich für Angebote anerkannter Dienste in Anspruch genommen werden (z.B. org. Nachbarschaftshilfen, mobile soziale Dienste, Pflegedienste).

Sollte der Entlastungsbetrag innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft sein, kann der nicht verbrauchte Betrag bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres eingesetzt werden.

Schulung/Beratung in der Häuslichkeit

Vielleicht fragen Sie und Ihre Angehörigen sich, welche Unterstützungen und Leistungen für Ihr Leben daheim für Sie sinnvoll sein können, was für Entlastung sorgen kann, wie sich Ihre Lebensqualität im Alter erhöhen und sichern lässt?
Oder Sie fragen sich, was Ihnen von Staat oder Kasse an Leistungen zusteht und wie man Ihr Unterstützungspaket für Zuhause möglichst rund und doch bezahlbar schnüren kann?

Antworten auf diese und viele weitere Fragen bietet Ihnen die Katholische Sozialstation mit Schulungen in der Häuslichkeit und mit den Pflegeberatungsbesuchen.

Schulung in der Häuslichkeit nach § 45, SGB XI – ab Pflegegrad 2

Sie möchten die Pflege Ihres Angehörigen selbst durchführen und würden gerne mehr darüber wissen? Die Fachkräfte der Katholischen Sozialstation bieten Ihnen im Haushalt des Pflegebedürftigen eine „Schulung in der Häuslichkeit“ an, in der Sie all Ihre Fragen zur Pflegesituation stellen können. Sie erhalten individuelle Anregungen zur rückenschonenden Durchführung der Pflegetätigkeiten, zur Beantragung und Verwendung von Hilfsmitteln, zu Entlastungsmöglichkeiten für Sie selbst sowie Anregungen für weitere Unterstützungsangebote.

Pflegeberatungsbesuche nach § 37.3, SGB XI

Wenn Sie die Pflege übernehmen und dafür die monatliche Geldleistung erhalten, verlangt die Pflegekasse je nach Pflegegrad den Nachweis eines viertel- oder halbjährlichen Pflegeberatungsbesuchs durch einen Pflegedienst.

Diesen Pflegeberatungsbesuch können Sie auch in Anspruch nehmen, wenn die Pflege ganz oder zum Teil durch die Sozialstation erbracht wird. Auch in diesem Fall können sich für Sie Fragen ergeben, die Sie klären möchten.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, fragen Sie bei uns nach.
Gerne vereinbaren wir dafür einen Termin mit Ihnen, rufen Sie uns an.

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht für pflegebedürftige Menschen ab dem

Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Dies gilt auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung

(z.B. Krankenhaus, Reha) oder in sonstigen Krisensituationen.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf max. acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt.

Das Pflegegeld wird für die Tage der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiterbezahlt

(siehe Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung).

Was bedeutet Verhinderungspflege – und was haben meine Familie und ich davon?

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr (siehe Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung).

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat.

Die Verhinderungspflege kann stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden.

Bei stundenweiser Pflege, wird das Pflegegeld in voller Höhe, bei tageweiser, für die Tage der Verhinderungspflege zur Hälfte weiterbezahlt.

Welche Pflegeleistungen übernimmt die Pflegekasse – und was trage ich selbst?

Sind Sie pflegebedürftig und in einem von 5 Pflegegraden eingruppiert, dann gehören Sie zu denjenigen älteren Menschen, die all das, was sie im Alltag an Unterstützungen brauchen und bestellen, nicht mehr alleine bezahlen. Für Sie übernimmt die Pflegversicherung manche der sinnvollen oder dringend gebrauchten Unterstützungs-Dienstleistungen. Genauer gesagt: Bestimmte helfende oder pflegende Unterstützungshilfen fürs Leben daheim begleicht dann Ihre Kasse bei der Katholischen Sozialstation, andere bezahlen Sie weiterhin selbst. Die üblichen Zuzahlungen, die Sie bisher schon kennen, wie z.B. Rezeptgebühren und ein paar weitere Gebühren und Kostenanteile gehen dabei auch künftig zu Ihren Lasten.

Die Kasse unterscheidet zwei Arten von Erstattungen, die sie Ihrer Sozialstation oder Ihnen direkt zugesteht:

  •  
    Pflegesachleistungen: Das sind Erstattungen der Kosten, die für Ihre Versorgung durch die Katholische Sozialstation bei Ihnen daheim entstehen (z.B.: Unsere Pflege- oder Hauswirtschaftskräfte kommen zu Ihnen und versorgen Sie und Ihren Haushalt). Dabei begleicht die Kasse die von unseren Mitarbeitern bei Ihnen zuhause erbrachte Leistungen direkt an uns (abgesehen von den oben erwähnten Gebühren und Zuzahlungen). Die Erstattung erfolgt für diejenigen Arten von Leistungen, die in einem Leistungskatalog stehen, den die Kasse aufgestellt hat und für den sie aufkommt. Weitere Leistungen, die Sie sich wünschen, die Ihnen gut tun und die wir Ihnen empfehlen, die aber von der Kasse grundsätzlich von den Pflegesachleistungen ausgeschlossen wurden, werden von uns gerne erbracht (siehe unten: „Welche Wahlleistungen kann ich mir aussuchen?“), zum Monatsende dann aber nicht an die Kasse abgerechnet, sondern an Sie. Denn für solche oft wichtigen, entlastenden Dienste („Wahlleistungen“) steht Ihre Kasse leider nicht ein. Sie erhalten für solche Wahlleistungen also, wie Sie das von allen anderen Dienstleistern in Freiburg gewohnt sind (z.B. vom Schlüsseldienst, vom Hausmeisterservice, vom Reisebüro oder vom Pizzadienst) von uns eine Rechnung zugesandt und überweisen den Betrag einfach selbst.
  •  
    Pflegegeld: Das ist Geld, das Sie von der Pflegekasse erhalten, damit zusätzliche Aufwände in Ihrer Familie abgedeckt werden können, die fast immer auftreten, wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird – von höherem Benzinverbrauch für Fahrten Ihrer Sie unterstützenden Familienmitglieder zu Ihnen über Handreichungen oder pflegerische Leistungen durch andere Privatpersonen bis hin zu vielleicht steigenden Kosten für Ihre fälligen Taxifahrten und für vieles mehr.

Wichtig zu wissen ist dabei für Sie: Der Betrag, den Sie von der Kasse als Pflegegeld erhalten können, ist deutlich niedriger als der, mit dem Ihre Kasse die Leistungen der Katholischen Sozialstation erstattet. Also lohnt es sich, Leistungen der Sozialstation anzufordern, auch wenn Sie sie bisher vielleicht mit Hilfe von Freunden, Nachbarn, Familienmitgliedern oder anderen Privatpersonen erledigt haben. Denn diese Leistungen würden – von uns erbracht – ohnehin in vielen Fällen von der Kasse abgedeckt (abgesehen von den oben erwähnten üblichen Gebühren und Zuzahlungen). Und sie werden fachlich professionell erbracht von Sozialstationsmitarbeitern, die beim Pflegen und Versorgen auch rasch und sicher erkennen, was Ihnen sonst noch gut täte. Ihre betreuenden und pflegenden Fachkräfte erkennen übrigens mit sicherem Auge und ganz nebenbei, ob und wie sich ihr Hilfebedarf vielleicht von Tag zu Tag ändert.
Aus Erfahrung raten wir deshalb: Verbringen Sie die Zeit, die Sie mit Ihren Familienmitgliedern verbringen, lieber mit Themen und Aktivitäten, die ihnen beiden wichtig sind, anstatt mit manchmal belastenden, Ihnen vielleicht auch unangenehmen Alltagsverrichtungen.

Sie sehen: Ihr Recht auf höchstmögliche Ausnutzung von Kassenleistungen nehmen Sie oftmals am wirksamsten dadurch wahr, dass Sie die Katholische Sozialstation Freiburg mit nötigen Unterstützungsleistungen beauftragen. Das entlastet und entspannt zudem spürbar Ihre ganze Familie.

Wie stelle ich einen Antrag auf Anerkennung meiner Pflegebedürftigkeit?

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten ist es notwendig einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Man ist dort pflegeversichert, wo man auch krankenversichert ist. Der ausgefüllte Antrag geht wieder an die Pflegekasse zurück, diese leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) weiter, der dann nach schriftlicher Ankündigung die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs durchführt. Den evtl. Grad der Pflegebedürftigkeit und das Gutachten werden dann von der Pflegekasse an den/die AntragsstellerIn zugesendet.

Bin ich pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate vorliegen.

Es gibt fünf Pflegegrade. Entscheidend für die Zuordnung in einen Pflegegrad, ist der Grad der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen:

  1. Mobilität (z.B. Positionswechsel im Bett, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Beteiligen an einem Gespräch)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, verbale Aggression, Ängste, Antriebslosigkeit, Wahnvorstellungen)
  4. Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, eingießen von Getränken, Benutzung einer Toilette)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Wundversorgung, Arztbesuche)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds)

Darüber hinaus werden die Module „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ erfasst, jedoch sind diese nicht relevant für die Ermittlung des Pflegegrades.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.